Allgemeine Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen

§ 1 Anwendungsbereich

Die nachfolgenden Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle vertraglichen und sonstigen Geschäftsbeziehungen einschließlich der zu ihrer
Begründung abgegebenen und abzugebenden Erklärungen und Angebote der Firma MobiTEC GmbH & Co.KG, Berkheim (im Folgenden mit Fa. MobiTEC bezeichnet) mit
Unternehmern und Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (im Folgenden mit Geschäftspartner
bezeichnet). Mit dem Zugang der Auftragsbestätigung und/oder der Abnahme oder Lieferung der bestellten Waren oder Leistungen erkennt der Geschäftspartner diese
Geschäftsbedingungen an. Sie gelten dann auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Geschäftspartner, auch wenn sie für diese nicht nochmals ausdrücklich oder
konkludent vereinbart werden. Abweichenden Bedingungen des Geschäftspartners und Bestätigungen von deren Gültigkeit wird bereits hiermit widersprochen. Sie sind
grundsätzlich unwirksam und unverbindlich, sofern ihre Wirksamkeit im Einzelnen nicht ausdrücklich in Schriftform von Fa. MobiTEC bestätigt wurde. Dies gilt
insbesondere auch für ein Abweichen von diesem Schriftformerfordernis.

 

§ 2 Angebote/Urheberrechte/Aufträge/Preisangaben

(1) Angebote der Fa. MobiTEC sind ohne ausdrücklich anderslautende Angaben bis zum Zugang unserer Auftragsbestätigung stets unverbindlich und freibleibend und
werden nur auf Basis der aktuellen Kosten- und sonstigen Produktionsgrundlagen abgegeben. Die einem Angebot beigelegten Abbildungen und Zeichnungen und die
angegebenen Maße und Gewichte dienen nur der Erläuterung und sind grundsätzlich unverbindlich. Der in einem verbindlichen Angebot angegebene Endpreis gilt nur bei
ungeteilter Bestellung und der vom Geschäftspartner geschaffenen Möglichkeit der vollständigen Auftragserfüllung innerhalb von vier Monaten ab Angebotsabgabe.
Verbindliche Angebote sind befristet auf den Zeitraum, innerhalb dem die Annahme unter regelmäßigen Umständen erwartet werden kann.

(2) Aufträge und Bestellungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung durch Fa. MobiTEC in Textform.

(3) Fa. MobiTEC ist unabhängig von einer Beauftragung, Beiträgen oder sonstigen Anregungen des Geschäftspartners Urheber im Sinne des § 7 UrhG der von ihr
erstellten Entwürfe, Zeichnungen, Gutachten, Berechnungen und Kostenvoranschläge. Sie behält sich sämtliche Urheberrechte an diesen Werken vor. Die Einräumung
von Nutzungsrechten, die Einwilligungen oder Vereinbarungen zu Verwertungsrechten und Rechtsgeschäfte über Urheberpersönlichkeitsrechte nach § 39 UrhG bedürfen
zu ihrer Wirksamkeit stets der Schriftform. Sofern keine ausdrücklich anderslautende Vereinbarung getroffen ist, wird nur ein einfaches Nutzungsrecht, § 31 II UrhG,
eingeräumt. Die Werke dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung der Fa. MobiTEC weder vervielfältigt, noch Dritten zugänglich gemacht werden, auch wenn es im Rahmen
der Auftragserteilung oder –bearbeitung erforderlich oder nützlich ist.

(4) Vom Geschäftspartner ausdrücklich bestellte Kostenvoranschläge, Zeichnungen, Entwürfe und Berechnungen sind mit dem vereinbarten oder dem ortsüblichen Entgelt
unabhängig von einer weitergehenden Beauftragung zu vergüten.

(5) Preisangaben in Angeboten und Aufträgen beziehen sich stets auf Nettobeträge zuzüglich der anfallenden Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe.

 

§ 3 Lieferfristen/Verzug/ Lieferungen/ Annahmeverzug/ Teillieferungen/Abrufaufträge

(1) Verbindliche Lieferfristen und –termine müssen als solche ausdrücklich vereinbart und in der Auftragsbestätigung angegeben sein. Ansonsten ist Fa. MobiTEC
berechtigt und verpflichtet, den Auftrag im Rahmen ihrer betrieblichen Möglichkeiten ohne unverhältnismäßige Verzögerungen zu erfüllen.

(2) Wird die Auftragserfüllung infolge höherer Gewalt oder von Fa. MobiTEC nicht zu vertretenden Ereignissen, die die Auftragserledigung wesentlich erschweren – wie
insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen und Engpässe bei der Rohstoffversorgung, auch wenn sie bei Lieferanten oder deren Unterlieferanten
eintreten, wesentlich behindert, verlängern bzw. verschieben sich vereinbarte Lieferfristen und –termine um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen
Anlaufzeit. Fa. MobiTEC unterrichtet ihren Auftraggeber unverzüglich über den Eintritt und die voraussichtliche Dauer der Behinderung. Dauert die Behinderung so lange,
dass der mit der Erfüllung des Auftrags verfolgte Zweck nicht mehr erreicht oder wesentlich beeinträchtigt wird, kann jede der Vertragsparteien wegen des nicht erfüllten
Teils vom Auftrag zurücktreten. In diesem Fall tritt an die Stelle des vereinbarten Gesamtpreises der dem erfüllten Teil des Auftrags entsprechende Anteil. Weitergehende
Ansprüche sind ausgeschlossen. Wahrt Fa. MobiTEC aus anderen Gründen vereinbarte Leistungs- und Lieferfristen nicht, hat ihr der Geschäftspartner eine angemessene
Nachfrist zu setzen, es sei denn der Leistungs- oder Liefertermin ist kalendermäßig bestimmt. Schadensersatzansprüche des Geschäftspartners wegen Verzugs sind
ausgeschlossen, es sei denn Fa. MobiTEC oder ihre Erfüllungsgehilfen haben den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht. Das Recht des Geschäftspartners
sich nach Verzugseintritt entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zu lösen oder aus anderen Gründen Schadensersatz zu verlangen bleibt hiervon
unberührt.

(3) Erfüllungsort sämtlicher Leistungen und Lieferungen der Fa. MobiTEC ist deren Werk, es sei denn die Leistungen können nach der vertraglich vereinbarten Art oder
Beschaffenheit nur beim Geschäftspartner erbracht werden. Lieferungen erfolgen ohne ausdrücklich anderslautende Vereinbarungen ab Werkstatt oder Lager der Fa.
MobiTEC auf Rechnung und Gefahr des Geschäftspartners. Bei vereinbarten Anlieferungen hat der Geschäftspartner sicherzustellen, dass anliefernde Fahrzeuge den
vom Geschäftspartner angegebenen Standort oder dessen Lager unmittelbar anfahren und dort entladen werden können. Der Mehraufwand, der Fa. MobiTEC wegen
zusätzlicher Transportwege oder Behinderungen und Verzögerungen beim Entladen entsteht, ist vom Geschäftspartner zusätzlich gesondert zu vergüten.

(4) Die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs des Auftragsgegenstandes geht auf den Geschäftspartner über, sobald die Lieferung an
den Transporteur übergeben wird oder zum Zweck der Versendung das Lager der Fa. MobiTEC verlassen hat.

(5) Erfolgt die Lieferung oder Übergabe aus Gründen, die der Geschäftspartner zu vertreten hat, nicht zum vereinbarten Termin (Annahmeverzug), geht die Gefahr der
zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs des Auftragsgegenstandes mit dem Zugang der Anzeige der Lieferbereitschaft oder der Bereitstellung zur
Abholung auf den Geschäftspartner über. Die Fa. MobiTEC kann ab diesem Zeitpunkt eine angemessene Vergütung für die Einlagerung des Auftragsgegenstandes
zusätzlich beanspruchen. Überschreitet der Annahmeverzug einen Zeitraum von drei Monaten, ist Fa. MobiTEC nach vorangegangener Androhung in Textform berechtigt,
den Auftragsgegenstand, § 647 BGB, zu marktüblichen Bedingungen auf Rechnung des Geschäftspartners zu verwerten und aus dem Verwertungserlös ihre offenen
Forderungen und Kosten zu entnehmen.

(6) Fa. MobiTEC ist zu Teilleistungen berechtigt, sofern sie dem Geschäftspartner zumutbar sind und ihm vorher angekündigt wurden.

(7) Ist mit dem Geschäftspartner vereinbart, dass Fa. MobiTEC innerhalb eines festgelegten Zeitraums eine festgelegte Menge oder festgelegte Stückzahlen liefert, und es
dem Geschäftspartner überlassen ist, innerhalb des festgelegten Zeitraums die ganze oder Teile der Lieferung zu bestimmten Terminen anzufordern, sind die Lieferung
oder Teillieferung wenigstens zwölf Wochen vor dem gewünschten Liefertermin abzurufen. Zum Ablauf des festgelegten Zeitraums ist Fa. MobiTEC berechtigt die bis
dahin noch nicht abgerufenen Mengen und Stückzahlen ohne Abruf zu liefern und zu berechnen.

 

§ 4 Gewährleistung / Haftung

(1) Fa. MobiTEC leistet Gewähr für Freiheit ihrer Werke und Lieferungen von Sachmängeln entsprechend nachfolgender Regelungen. Geringfügige Abweichungen bei
Oberflächen (Farbe und Struktur), die sich aus der Art der verwendeten Materialien ergeben sind keine Sachmängel.

(2) Bei berechtigten Mängelrügen an Werken erfolgt eine kostenlose Nachbesserung in der Werkstatt der Fa. MobiTEC. Die Kosten der Transporte zum Zwecke der
Nachbesserung trägt der Geschäftspartner. Die Nachbesserung kann verweigert werden, wenn sie im Verhältnis zum Wert des Werks und den Auswirkungen des
Mangels mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist. Wird eine Nachbesserung verweigert oder bleiben wenigstens zwei Versuche einer Nachbesserung erfolglos,
kann der Geschäftspartner die Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

(3) Bei berechtigten Mängelrügen an Lieferungen der Fa. MobiTEC erfolgt eine kostenlose Nachlieferung mangelfreier Teile. Der Geschäftspartner ist in diesem Fall
verpflichtet die mangelhaften Teile an Fa. MobiTEC zurückzusenden. Die Transport- und Versendungskosten trägt der Geschäftspartner.

(4) Fa. MobiTEC ist berechtigt im Wege der Nachbesserung bzw. Nachlieferung mangelhafte Teile durch gleichwertige mangelfreie Gebrauchtteile zu ersetzen. Ein
Anspruch auf Ersatz durch Neuteile besteht nicht.

(5) Ist mit dem Geschäftspartner nach der Feststellung eines Mangels vereinbart, dass er selbst den Mangel behebt oder selbst mangelhafte Teile austauscht, erfolgt eine
Kostenerstattung nur, wenn die vorgenommenen Arbeiten und sonstigen Maßnahmen und die damit verbundenen Kosten vor Beginn von Fa. MobiTEC freigegeben
worden sind.

(6) Fa. MobiTEC kann bei Mängelrügen vom Geschäftspartner verlangen, dass ihr die mangelhafte Lieferung zur Überprüfung in ihrer Werkstatt zurückgesendet wird, oder
ihr eine unentgeltliche Lichtbilddokumentation zu dem gerügten Mangel überlassen wird.

(7) Ansprüche auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund insbesondere wegen Verletzung vertraglicher, vor- oder nachvertraglicher Pflichten, Verzug und
unerlaubter Handlung, gegen Fa. MobiTEC sind ausgeschlossen, es sei denn der Schaden wurde von Fa. MobiTEC oder ihren gesetzlichen Vertretern und
Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht. Von diesem Haftungsausschluss unberührt bleibt die Haftung der Fa. MobiTEC nach dem
Produkthaftungsgesetz und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die aus einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Fa. MobiTEC
oder ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen entstehen

 

§ 5 Abnahme / Rüge- und Anzeigepflichten

(1) Der Geschäftspartner hat Leistungen und Lieferungen unverzüglich nach der angezeigten Fertigstellung oder der Anlieferung abzunehmen. Dies gilt auch für in sich
abgeschlossene Teilleistungen und –lieferungen. Hat der Geschäftspartner Leistungen und Lieferungen oder Teile davon in Gebrauch genommen oder verarbeitet, gilt die
Abnahme mit Ingebrauchnahme oder Verarbeitung als erfolgt.

(2) Die Pflichten und Rechtsfolgen für den Geschäftspartner aus § 377 HGB gelten uneingeschränkt mit der Maßgabe, dass auch die Vollzähligkeit anhand der
Lieferscheine unverzüglich zu prüfen ist und Abweichungen und Mängel in Textform anzuzeigen sind.

(3) Bei Meinungsverschiedenheiten über das Vorliegen eines Mangels kann Fa. MobiTEC einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen zur Prüfung
hinzuziehen. Der Geschäftspartner hat sämtliche Kosten zu erstatten, die Fa. MobiTEC infolge nicht begründeter Mängelrügen entstehen.

 

§ 6 Rechnungen/Zahlungsverzug

(1) Alle Rechnungsbeträge, auch für Teilleistungen, werden ohne ausdrückliche anderslautende Vereinbarung sofort mit Rechnungszugang und Abnahme ohne jeden
Abzug fällig. Wechselzahlungen sind nur bei besonderer Vereinbarung zulässig. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber, nicht aber an Zahlung statt
angenommen.

(2) Der Geschäftspartner gerät in Zahlungsverzug, wenn der Rechnungsbetrag nicht zum vereinbarten Zahlungstermin, mit Zugang einer ersten Mahnung oder zum Ablauf
des 30. Tages nach Fälligkeit und Rechnungszugang vollständig ausgeglichen ist. Ab Verzugseintritt sind fällige Rechnungsbeträge mit 8 %-Punkten über dem
Basiszinssatz zu verzinsen. Wegen des Aufwands für weitere Mahnungen nach Verzugseintritt ist Fa. MobiTEC berechtigt pauschal € 10,00 je Mahnschreiben als
Verzugs-schaden zu verlangen, es sei denn, der Geschäftspartner weist nach, dass Fa. MobiTEC für die weiteren Mahnungen kein oder ein geringerer Aufwand
entstanden ist. Die Geltendmachung weitergehender Verzugsschäden bleibt von vorstehenden Regelungen unberührt. Hält der Geschäftspartner getroffene
Zahlungsvereinbarungen nicht ein, ist Fa. MobiTEC berechtigt, eine Nachfrist mit Rücktrittsandrohung zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten und
Schadensersatz zu verlangen.

(3) Treten nach Vertragsbeginn wesentliche Verschlechterungen der Zahlungsfähigkeit oder der Kreditwürdigkeit des Geschäftspartners ein, ist Fa. MobiTEC berechtigt
angemessene Vorauszahlungen bzw. Sicherheitsleistungen unter Fristsetzung zu verlangen. Werden diese nicht oder nicht vollständig und fristgerecht geleistet, ist Fa.
MobiTEC berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.

 

§ 7 Eigentumsvorbehalt, verlängerter

Alle gelieferten Waren und sonstige Leistungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der hierfür gestellten Rechnungen und im Falle des Bestehens einer
Kontokorrentabsprache bis zum vollständigen Ausgleich eines Kontokorrentsaldos im Eigentum der Fa. MobiTEC. Dem Geschäftspartner ist jederzeit widerruflich
gestattet, die Lieferungen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes weiter zu veräußern oder zu verarbeiten. Im Fall der Veräußerung des vorbehaltenen
Eigentums tritt der Geschäftspartner seine Ansprüche gegen seinen Käufer mit allen Nebenrechten an Fa. MobiTEC ab, die diese Abtretung annimmt. Auf Verlangen ist
der Geschäftspartner verpflichtet, Fa. MobiTEC die Käufer ihres vorbehaltenen Eigentums zu benennen, die jeweilige Höhe seiner Forderungen anzugeben und Kopien
der Vertragsunterlegen, Lieferscheine und Rechnungen vorzulegen. Der Geschäftspartner bleibt jederzeit widerruflich berechtigt, die abgetretene Forderung bei seinem
Kunden einzuziehen. Er ist in diesem Falle verpflichtet, die eingezogenen Beträge sofort an Fa. MobiTEC bis zur vollständigen Tilgung derer Forderung weiterzuleiten. Der
Geschäftspartner ist verpflichtet, die Gegenstände für die Dauer des Eigentumsvorbehalts gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und Einbruch ausreichend zu versichern. Für
den Fall des Eintritts des Versicherungsfalles tritt er die Versicherungsansprüche in Höhe der noch offenen Forderungen an Fa. MobiTEC ab, die diese Abtretung
annimmt. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände ist untersagt. Über Pfändungen der unter
Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände hat der Geschäftspartner Fa. MobiTEC unverzüglich schriftlich Anzeige zu erstatten und die Pfändungsgläubiger von dem
Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Verarbeitet der Geschäftspartner unter Eigentumsvorbehalt stehende Gegenstände, tritt die aus der Verarbeitung entstandene neue
Sache an deren Stelle.

 

§ 8 Beigestellte Gegenstände / Anlieferung

Hat der Geschäftspartner Fa. MobiTEC mit der Bearbeitung von Anlagen und Maschinen, insbesondere Kraftfahrzeugen, Booten und Kutschen, beauftragt, hat er die
technische Sicherheit der Anlagen und Maschinen während der Auftragserledigung zu gewährleisten. Unabhängig von seinem Verschulden hat er sämtliche Schäden und
Mehraufwendungen zu erstatten, die Fa. MobiTEC aus technischen Fehlern entstehen, die nicht Gegenstand der Beauftragung der Fa. MobiTEC waren.

 

§ 9 Belieferung

Bezieht Fa. MobiTEC von einem Geschäftspartner Waren und sonstige Gegenstände, die zur Weiterveräußerung, Verarbeitung oder zum Einbau in Produkte der Fa.
MobiTEC bestimmt sind (Lieferant) gelten die nachfolgenden zusätzlichen Bestimmungen.

(1) Aufträge an den Lieferanten können auch durch Auftragsbestätigung des Geschäftspartners in Textform wirksam zustande kommen. Weicht die Auftragsbestätigung
des Geschäftspartners von einer früheren Auftragsbestätigung der Fa. MobiTEC ab, wird der Abweichung widersprochen und es gilt der Inhalt der Auftragsbestätigung der
Fa. MobiTEC, es sei denn die Abweichung wird von Fa. MobiTEC ausdrücklich in Textform genehmigt.

(2) Vereinbarte Liefertermine sind grundsätzlich verbindlich. Dies gilt auch für von Fa. MobiTEC angegebene Liefertermine für Teillieferungen, wenn vereinbart ist , dass
der Geschäftspartner innerhalb eines festgelegten Zeitraums eine festgelegte Menge oder festgelegte Stückzahlen liefert, und es Fa. MobiTEC überlassen ist, innerhalb
des festgelegten Zeitraums die ganze oder Teile der Lieferung zu bestimmten Terminen anzufordern. Der Geschäftspartner hat Lieferverzögerungen unverzüglich
anzuzeigen, wenn die Gefahr erkennbar ist, dass ein Liefertermin nicht eingehalten werden kann.

(3) Lieferungen und Teillieferungen müssen 24 bis 36 Stunden vorher beim Einkauf oder in der Warenannahme der Fa. MobiTEC angekündigt werden. Die Anlieferung hat
grundsätzlich nur während der Öffnungszeiten der Warenannahme/des Anlieferungslagers der Fa. MobiTEC zu erfolgen. Anlieferungen, die nach Schließung der
Warenannahme erfolgen, gelten als erst am nächsten Öffnungstag ausgeführt.

(4) Der Lieferant gerät mit der Überschreitung eines Liefertermins in Verzug. Er hat alle der Fa. MobiTEC daraus entstehenden Schäden und Mehrkosten zu erstatten. Fa.
MobiTEC ist berechtigt für ihren Aufwand zur Änderung der Produktionsplanung infolge des Verzugs dem Lieferanten für jeden Tag des Lieferverzugs eine
Kostenpauschale in Höhe von € 150,00 bis zum Höchstbetrag von 10 % des Werts der verzögerten Lieferung zu berechnen, es sei denn der Lieferant weist nach, dass
Fa. MobiTEC für die Umplanung der Produktion kein oder nur ein geringerer Aufwand entstanden ist. Der Anspruch auf Ersatz anderer Verzugsschäden bleibt von dieser
Regelung unberührt. Einwendungen wegen einer vorbehaltslosen Entgegennahme verspäteter Lieferungen sind ausgeschlossen.

(5) Der Lieferant leistet Gewähr für die Freiheit der Liefergegenstände von Sachmängeln. Lieferungen werden von Fa. MobiTEC nach anerkannten Stichprobenverfahren
innerhalb von 2 Arbeitstagen nach Anlieferung untersucht. Dabei entdeckte Mängel werden unverzüglich gerügt. Eine Genehmigung dabei nicht entdeckter anderer
Mängel ist ausgeschlossen, wenn der später erkannte andere Mangel unverzüglich nach Bekanntwerden gerügt wird.

(6) Bei Mängeln der Liefergegenstände hat der Lieferant nach Wahl der Fa. MobiTEC unverzüglich die Mängel zu beseitigen (Nachbesserung), oder gleichartige
mangelfreie Gegenstände (Nachlieferung) zu liefern. Schlagen zwei Versuche der Nachbesserung fehl, oder ist eine Nachlieferung wiederum mangelhaft, ist Fa. MobiTEC
berechtigt, ohne weitere Ankündigung den Mangel selbst oder durch Dritte zu beseitigen und die dadurch verursachten Kosten zu verlangen. Das gleiche Recht hat Fa.
MobiTEC, wenn nach der Mangelanzeige erhebliche Gründe zur Besorgnis bestehen, dass der Lieferant nicht willens oder in der Lage ist, kurzfristig Nacherfüllung zu
leisten, und deshalb erhebliche Schäden und Mehrkosten drohen. Dies gilt, wenn der Lieferant eine zur Nacherfüllung gesetzte Frist überschreitet.

(7) Der Lieferant garantiert, dass mit Anlieferung, Verarbeitung oder Weiterveräußerung der Liefergegenstände keine Schutzrechte und Patente Dritter verletzt werden.
Wird Fa. MobiTEC wegen solcher Rechtsverletzungen von Dritten in Anspruch genommen, hat der Lieferant unabhängig von seinem Verschulden Fa. MobiTEC von allen
Ansprüchen des Dritten freizustellen und sämtliche Kosten einer Anspruchsabwehr zu erstatten. Die Geltendmachung weitergehender Schäden wegen solcher
Rechtverletzungen und deren Folgen bleibt hiervon unberührt.

(8) Sofern keine ausdrücklich anderslautende Regelung vereinbart wurde, verjähren Gewährleistungsansprüche der Fa. MobiTEC wegen Sachmängeln nach Ablauf von
24 Monaten ab der Auslieferung der mit den Liefergegenständen hergestellten Endprodukte, längstens innerhalb von 36 Monaten ab Anlieferung.

(9) Sind Liefergegenstände mit Fehlern im Sinne des § 3 ProdHaftG behaftet oder begründen sie bei bestimmungsgemäßem Einsatz solche Fehler an Endprodukten der
Fa. MobiTEC, hat der Lieferant Fa. MobiTEC von allen Ansprüchen Dritter nach dem ProdHaftG freizustellen und die Kosten einer Anspruchsabwehr zu erstatten. Wird
wegen eines solchen Fehlers ein Rückruf erforderlich oder behördlich angeordnet, hat der Lieferant alle dadurch verursachten Kosten und Aufwendungen der Fa.
MobiTEC zu erstatten. Eine Verjährung dieser Ansprüche vor Erlöschen der gegen Fa. MobiTEC gerichteten Ansprüche nach § 13 ProdHaftG wird ausgeschlossen.

(10) Für jede Lieferung oder Leistung hat der Lieferant eine gesonderte Rechnung je Lieferschein getrennt von der Lieferung zu übersenden. Der Rechnungsbetrag ist,
sofern nichts anderes vereinbart wurde, innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungseingang fällig.

(11) Überlassene Unterlagen, Daten, DV-Informationen, Software, Materialien, typgebundene Werkzeuge oder Vorrichtungen und Gegenstände (z.B. Muster, Modelle) -
nachfolgend "Material" genannt, das Fa. MobiTEC dem Lieferanten zur Ausführung eines Auftrages zur Verfügung stellt, ist von dem Lieferanten sorgfältig zu behandeln,
zu pflegen und auf Verlangen zu versichern. Alle Rechte daran, mit Ausnahme der auftragsbezogenen Mitbenutzungsrechte stehen allein Fa. MobiTEC zu. Das Material
darf ohne schriftliche Zustimmung weder für andere als die auftragsbezogenen Zwecke verwendet noch vervielfältigt, noch Dritten zugänglich gemacht werden. Produkte,
die mit Hilfe des Materials nach unseren Angaben oder unter wesentlicher Beteiligung bei der Entwicklung hergestellt werden, dürfen nur mit unserer schriftlichen
Zustimmung an Dritte geliefert werden. Erwirbt der Lieferant speziell zum Zwecke der Ausführung des Auftrags solches Material von Fa. MobiTEC oder von deren Kosten
von Dritten, oder ist vereinbart, dass Fa. MobiTEC das Material spätestens nach Ausführung des Auftrags ankaufen kann oder muss, gelten vorstehende Regelungen
entsprechend.

 

§ 10 Sonstiges

(1) Für alle Geschäftsbeziehungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendbarkeit des einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG) ist ausdrücklich
ausgeschlossen.

(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Aufträgen und Verträgen ist der Sitz der Fa. MobiTEC in Berkheim.

(3) Der Geschäftspartner ist einverstanden, dass Fa. MobiTEC seine im Rahmen der Geschäftsbeziehung erhobenen Daten elektronisch speichert und verarbeitet und für
eigene Zwecke und der mit ihr verbundenen Unternehmen verwendet.